"§ 6 Chancengleichheit im Beruf Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, durch gezielte berufliche Fördermaßnahmen Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu beseitigen, auf gleiche Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.
§ 7 Beseitigung von Unterrepräsentanz ( 1 ) Die Dienststellenleitungen wirken insbesondere im Rahmen der Personalplanung und der Arbeitsorganisation auf die Beseitigung von Unterrepräsentanz hin."